Rücksendungen und der Austausch von Waren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Wenn eine Änderung oder Abbestellung von in Sonderanfertigung gelieferter Geräte erfolgt, so ist der Verkäufer berechtigt die bereits entstandene Kosten, sowie den entgangenen Gewinn zu berechnen. Das gleiche gilt für beim Verkäufer in Auftrag gegebene Entwicklung von Software. Eine Zurücknahme oben genannter Geräte kann nicht erfolgen. Bei Rücksendungen besteht kein Anspruch auf Zahlungsaufschub für fällige Rechnungsbeträge. Soweit der Verkäufer Rücksendungen anerkennt, sind das Datum der Rechnung und die Nummer des Lieferscheins, bzw. Rechung aus welcher die Lieferung stammt, anzuführen, ohne die eine Gutschrift nicht erfolgen kann. Die Kosten für überprüfen und evtl. Instandsetzen des zurückgesandten Gegenstandes werden bei der Gutschrift abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Beschädigung und übermäßiger Nutzung des Gegenstandes behält sich der Verkäufer vor.