Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, bei allen aus der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Verkäufers der Hauptsitz oder der Sitz der Niederlassung des Verkäufers. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.